Bundestag verabschiedet Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat in der vergangenen Woche weitere Steuererleichterungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen beschlossen. Diese betreffen u.a. die Abgabe von Steuererklärung und Abschreibungen für Unternehmen. Steuerpflichtige, die unmittelbar und wirtschaftlich negativ durch die Corona-Pandemie betroffen sind, sollen so weiter entlastet werden.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder hatten bereits während des Jahres 2020 verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die Maßnahmen helfen nicht nur Unternehmen, sondern auch Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin deutlich spürbar sind, hat der Bundestag jüngst weitere Steuererleichterungen für Bürgerinnen und Bürger verabschiedet.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz umfasst u.a. die folgenden Maßnahmen:

  • längere Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen
  • Gewährung der Homeoffice-Pauschale auch für 2022
  • Steuerfreiheit der Corona-Boni bis 4.500 Euro
  • degressive Abschreibung
  • Verrechnung von Verlusten.

Steuerzahler werden auch in diesem Jahr mehr Zeit erhalten, um ihre Steuererklärungen abzugeben. So müssen Bürgerinnen und Bürger, die ihre Erklärungen selbst erledigen, die 2021-er Erklärungen erst bis Ende Oktober 2022 einreichen. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, hat eine verlängerte Frist bis Ende August 2023.

Die Homeoffice-Pauschale kann auch in 2022 geltend gemacht werden; ein extra Arbeitszimmer benötigt man dafür nicht. Die Höhe beträgt unverändert fünf Euro pro Tag, bis maximal 600 Euro pro Jahr.

Wer in den Bereichen Pflege, Krankenhäuser, Praxen oder im Rettungsdienst arbeitet, erhält oftmals einen Corona-Bonus. Damit von diesem auch möglichst viel bei den Beschäftigten ankommt, bleiben Zahlungen bis zu einer Höhe von 4.500 Euro steuerfrei.

Weiterhin sehen die Beschlüsse vor, die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fuhrparks für ein Jahr zu verlängern, um Unternehmen trotz unsicherer wirtschaftlicher Lage einen Anreiz für Investitionen zu bieten. Darüber hinaus können Unternehmen gegenwärtige Verluste in größerem Umfang als bisher mit Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen, um Vorauszahlungen zu senken und zu viel gezahlte Steuern früher zurückzuerhalten. Eine Verlängerung der erweiterten Verlustrechnung wurde bis Ende 2023 beschlossen.