Michael Hermanns referiert auf den 23. Düsseldorfer Insolvenztagen zu Insolvenzgründen im Lichte der aktuellen Rechtsprechung

Die Deutsche Anwaltsakademie richtet vom 11. bis 12. Mai 2023 die 23. Düsseldorfer Insolvenztage im Düsseldorfer Industrieclub aus. Erfahrene Insolvenzexperten referieren zu aktuellen Entwicklungen des Insolvenzrechts und deren praktische Auswirkungen vor.

Die 23. Düsseldorfer Insolvenztage stehen unter der wissenschaftlichen Leitung von Frau Prof. Dr. Nicola Preuß, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Geschäftsführende Direktorin des Instituts für Insolvenz- und Herrn Dr. Dirk Andres von der Restrukturierungs- und Insolvenzverwalterkanzlei Andres & Partner.

Gemeinsam mit Herrn Prof. Christoph Thole, Direktor des Instituts für Verfahrens- und Insolvenzrecht sowie des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht an der Universität zu Köln stellt Michael Hermanns am 12. Mai 2023 über Insolvenzgründe im Lichte der aktuellen Rechtsprechung unter rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten vor. Michael Hermanns hat zahlreiche Restrukturierungs- und Sanierungsprojekte betreut und ist seit Gründung 2008 Mitglied des Fachausschusses Sanierung und Insolvenz (FAS) beim Institut der Wirtschaftsprüfer e.V., der die Branchenstandards IDW S6/S9/S11 stetig aktualisiert und weiterentwickelt.

Die Fachtagung gilt als Fortbildung im Sinne des § 15 FAO; Interessierte können sich unter dem nachstehenden Link über die Veranstaltung informieren.

https://www.anwaltakademie.de/seminare/23-duesseldorfer-insolvenztage-2023.30535

Andrea K. Buth und Michael Hermanns stellen in Ausgabe 5/2023 des Fachmagazins „Die Wirtschaftsprüfung“ den neuen Standard IDW S9 vor

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht um zusätzliche Sanierungswerkzeuge erweitert und bestehende Verfahren konkretisiert, darunter die Regelungen zur Insolvenz in Eigenverwaltung in den §§ 270 ff InsO, das u.a. das Schutzschirmverfahren in § 270 d InsO (vormals § 270 b InsO a.F.) nahezu unverändert fortführt. Hinzugekommen sind die Anforderungen an die Eigenverwaltungsplanung im neu formulierten § 270 a InsO, womit der Gesetzgeber eine qualitative Verbesserung der Eigenverwaltung bezweckt, die in der Vergangenheit nicht immer den Anforderungen genügt hat.

Wie bisher kann eine Unternehmenssanierung über ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO (vormals § 270b InsO a.F.) nur bei einem zeitgleich gestellten Antrag auf Eigenverwaltung nach §§ 270, 270a InsO erreicht werden, die bestimmte, nunmehr erhöhte Anforderungen zu erfüllen hat. Mit Inkrafttreten des SanInsFoG zum 1. Januar 2021 sind dem Antrag neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch Sonstige Erklärungen (§ 270a Abs.2 InsO) beizufügen. Eine Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270b InsO) wird nur erfolgen, wenn die Qualität der Eigenverwaltungsplanung sichergestellt ist und der Inhalt der sonstigen Erklärungen dieser ebenfalls nicht entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer IDW seinen Standard IDW S9 „Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO“ grundlegend überarbeitet. Der nunmehr durch das IDW verabschiedete Standard IDW S9, der in der alten Fassung im Wesentlichen die gutachterliche Bestätigung der Antragsvoraussetzungen zum Schutzschirm zum Inhalt hatte, geht in seiner neuen Fassung nun auch auf die Inhalte der  Eigenverwaltungsplanung gem. § 270 a InsO ein –  den Finanzplan, das Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, die Darstellung des Verhandlungsstands mit den Stakeholdern, die Darstellung zu den Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten sowie die Darstellung zu den voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren.

Auch wenn die Formulierung des § 270 a InsO, im Gegensatz zum § 270 d InsO, keine explizite gutachterliche Bestätigung für den vorgelegten Insolvenzplan erfordert, sieht der IDW S9, zumindest für die Fälle eines Schutzschirmverfahrens, eine gleichzeitige Analyse des Insolvenzplans vor, um die in § 270 d geforderte Bescheinigung, dass „die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist“, auf einer fundierten Basis erteilen zu können.

Der vollständige Beitrag ist ab dem 01.03.2023 zu beziehen unter https://shop.idw-verlag.de/Produkte/WPg/

Michael Hermanns nimmt an der Bund–Länder-Runde zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Harmonisierung bestimmter Insolvenzvorschriften für Nichtbanken teil

Am 07. Dezember hat die EU- Kommission ein Maßnahmenpaket auf dem Weg zur Kapitalunion innerhalb der EU präsentiert. Zu diesem Maßnahmenpaket gehört -neben anderen- auch ein Richtlinienvorschlag zur „EU-weiten Harmonisierung bestimmter Insolvenzvorschriften für Nichtbanken“, welches am 20.02.2023 Gegenstand einer Bund-Länder-Runde auf Einladung des Bundesministeriums der Justiz unter Beteiligung verschiedener Fachverbände war. Zu den eingeladenen Fachverbänden zählten neben den Vertretern der Insolvenzverwalter und Sachwalter wie der VID, Gravenbrucher Kreis und NIVD sowie Banken, Gewerkschaften und Unternehmerverbänden auch der Fachausschuss „Sanierung und Insolvenz“ des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer, in dem sich Michael Hermanns seit 2009 aktiv engagiert.

Nur 2 Jahre nach der letzten umfassenden Novellierung des Insolvenzrechts, welche unter anderem mit der Einführung des StaRUG die Möglichkeiten der außergerichtlichen Unternehmenssanierung erweitert hat, hat die EU – Kommission in ihrem Maßnahmenpaket am 07.12.2022 einen weiteren Richtlinienvorschlag zum Insolvenzrecht veröffentlicht, der zur Harmonisierung des Insolvenzrechts in der EU führen soll und folgende wesentliche Inhalte aufweist:

  • Maßnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse (d. h. Vermeidung von Handlungen von Schuldnern, durch die der Wert, den die Gläubiger erhalten können, verringert würde),
  • Zugang zu Vermögensregistern (d.h. Verbesserung des Zugangs zu Vermögensregistern im grenzüberschreitenden Kontext)
  • Gläubigerausschüsse, um eine gerechte Verteilung des beigetriebenen Werts unter den Gläubigern sicherzustellen,
  • sogenannte Pre-pack-Verfahren (ein nach dem englischen Begriff „pre-packaged insolvency sale“ benanntes Verfahren, bei dem die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wird),
  • die Verpflichtung der Mitglieder der Unternehmensleitung, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, um zu verhindern, dass der Wert des Unternehmens Schaden nimmt.
  • eine vereinfachte Regelung für Kleinstunternehmen einführen, um die Kosten für deren Abwicklung zu senken und den Eigentümern der Unternehmen eine Schuldenbefreiung zu ermöglichen, sodass ihnen ein Neuanfang als Unternehmer möglich ist.
  • die Mitgliedstaaten verpflichten, ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die wesentlichen Elemente ihres nationalen Insolvenzrechts zusammengefasst werden, um grenzüberschreitenden Anlegern ihre Entscheidungen zu erleichtern.

Nach Ansicht von Fachvertretern sind wesentliche Inhalte des Richtlinienvorschlages bereits durch die Insolvenzordnung abgedeckt, sodass auf Basis des derzeitigen Vorschlages keine umfassende Novelle des Insolvenzrechts zu erwarten ist. So soll beispielsweise eine Insolvenzantragspflicht innerhalb von 3 Monaten eingeführt werden, die bereits durch die 3 Wochenfrist gem. § 15 a der InsO „übererfüllt“ ist. Als anderes Beispiel ist die Vertretung von Gläubigerinteressen durch den Gläubigerausschuss, der ebenfalls bereits in der Insolvenzordnung angelegt ist.

Zu weiteren Aspekten des vorgestellten Richtlinienvorschlag haben die Teilnehmer ihre Ansichten in einer lebhaften und konstruktiven Diskussion ausgetauscht. Wesentlichen Erörterungsbedarf sahen die Vertreter der Fachverbände unter anderem hinsichtlich der Vorschläge zum Pre-Pack-Verfahren und dem geplanten Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, da diese nach Ansicht einiger Vertreter an der gelebten Insolvenzpraxis vorbeigehen. Auch wurden Bedenken geäußert, dass die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren beeinträchtigt werden zugunsten der Kapitalmarktorientierung.

Es ist nun Aufgabe des Ministeriums, die zusammengetragenen Aspekte und Kritikpunkte auf EU – Ebene in die weitere Entwicklung der Richtlinien einzubringen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt weiter Fahrt auf

Am 14. Dezember 2022 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2022/2464 zur Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verabschiedet. Die Ausweitung der sogenannten „nicht-finanziellem Berichterstattung“ steht im Kontext mit dem Green Deal der Europäischen Union, in dem sich die EU die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 auf die Fahnen geschrieben hat.

Mit der CSRD wird nunmehr der Umfang und der Adressatenkreis der nichtfinanziellen Berichterstattung CSR aus 2014 erweitert, der bislang im Wesentlichen auf kapitalmarktorientierte Unternehmen beschränkt ist. Mit der CSRD wird innerhalb der EU die Anzahl der verpflichteten Unternehmen von derzeit rund 11.700 Unternehmen auf circa 50.000 Unternehmen erweitert. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, das sogenannte „Green-Washing“ im Rahmen der Berichterstattung zu erschweren, mit dem einzelne berichtspflichtige Unternehmen versuchen, ohne substanzielle Verbesserungen in ihren Prozessen ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorzugeben.

Parallel zur Erweiterung des Nachhaltigkeitsreportings hat die EU die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) initiiert und beauftragt, mit den ESRS einen Rechnungslegungsstandard zur praktischen Umsetzung der Berichterstattung zu entwickeln. Der letzte, grundlegend überarbeitete Entwurf der ESRS wurde, in etwa zeitgleich mit der Vorlage des finalen Entwurfes der CSRD, im November 2022 vorgestellt.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland IDW hat aktuell in einem Schreiben vom 09. Januar 2023 an das Bundesministerium der Justiz zu diesem Entwurf Stellung genommen und abermals die Notwendigkeit des Umfangs der in den ESRS geforderten, rund 1.000 Datenpunkte hinterfragt. Anzumerken ist, dass der erste Entwurf der ESRS aus April 2022 noch rund die doppelte Anzahl von Datenpunkten vorsah, so dass das IDW die signifikante Reduzierung der Komplexität hervorgehoben hat, aber weitere signifikante Konzentrationen im Interesse der Adressateninformation empfiehlt. Begrüßt wird die erklärte Bemühung der EFRAG, die ESRS inhaltlich wie strukturell an den außereuropäischen Standard des International Sustainibility Standards Board ISSB anzunähern, um drohende Doppelbelastungen berichtspflichtige Unternehmen zu vermeiden. 

Die veröffentlichte Stellungnahme des IDW kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden.

https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/idw-stellungnahme-zur-bmj-anhoerung-zu-esrs-entwuerfen.html

Michael Hermanns referiert auf der Fachtagung Unternehmenssanierung 2023 in Düsseldorf

Auf der Fachtagung Unternehmenssanierung 2023 analysieren Branchenexperten die wichtigsten Neuentwicklungen und Trends im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Wesentliche Parameter wie steigende Zins- und Energiekosten, aber auch angekündigte gesetzliche Anforderungen wie die ESG-Aspekte fordern Unternehmen in erheblicher Weise heraus, was sich substanziell auf Planungsmodelle und deren Beurteilung auswirkt.

Gemeinsam mit seinem Kollegen Bernhard Steffan aus dem Fachausschusses Sanierung und Insolvenz des IDW stellt Michael Hermanns die Weiterentwicklungen bei den sanierungsrelevanten IDW-Standards vor. Dabei werden insbesondere die Anpassungen der IDW Standards IDW S 6 (Sanierungskonzepte), S 11 (Prüfung von Insolvenzeröffnungsgründen), S 9 (Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren) sowie der neu geschaffene S 15 (Anforderungen an die Bescheinigung im StaRUG-Verfahren) präsentiert, die sich aus der Überarbeitung des Insolvenzrechts zum 01.01.2021 und der jüngsten Rechtsprechung ergeben haben. In diesem Zusammenhang wird auch die Einflussnahme von ESG – Aspekten bei der Prüfung von Sanierungskonzepten beleuchtet.

Die Fachtagung Unternehmenssanierung 2023 findet am 21.04.2023 im Hyatt Regency Düsseldorf, Speditionsstraße 19, 40221 Düsseldorf statt.

Das Tagungsprogramm und die Anmeldung zur Veranstaltung finden sich nachstehend.

Das IDW veröffentlicht aktuelle Entwurfsfassungen der IDW Standards ES 2, ES 6 und ES 11

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat die insolvenzrechtlichen Prüfungsstandards ES 6 (Anforderungen an Sanierungskonzepte), ES 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen) und ES 2 (Anforderungen an Insolvenzpläne) vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage grundlegend überarbeitet und in den jeweiligen Entwurfsfassungen auf der Internetseite des IDW zum Download bereitgestellt.

Die Entwürfe können auf diesen Seiten heruntergeladen werden.

https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/insolvenzplanverfahren-idw-es-2-n-f-veroeffentlicht.html

https://www.idw.de/idw/idw-verlautbarungen/entwuerfe/

Fachverband Finanzierung und Insolvenz des BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen am 17. / 18. November 2022 in Mainz

Auf der Fachverbandsitzung Finanzierung und Insolvenz des BDU, der am 17. und 18. November 2022 in Mainz stattfindet, referiert Michael Hermanns in Kooperation mit Bernhard Steffan und Janina Poppe von Ebner Stolz zu aktuellen insolvenzrechtlichen Entwicklungen.

Gemeinsam mit Bernhard Steffan erläutert Michael Hermanns die praktischen Auswirkungen des BGH Urteils vom 28.06.2022 auf die Ermittlung der Zahlingsfähigkeit. Weiter stellt er die neu verfassten IDW Standards ES 9 und ES 15 vor, die in Folge der Einführung des StaRUG und der Novelle der Insolvenzordnung zum 01.01.2021 grundlegend überarbeitet bzw. neu gefasst wurden.  

Bernhard Steffan und Janina Poppe stellen den Teilnehmern im weiteren Verlauf der Tagung die Notwendigkeit eines betrieblichen Risikomanagementsystems vor dem Hintergrund des StaRUG vor, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 die Geschäftsleiter auch kleinerer Unternehmen zur Überwachung von Entwicklungen, die zur Bestandsgefährdung eines Unternehmens führen können, verpflichtet.

Buth & Hermanns präsentiert sich am 10.11.2022 auf der Karrieremesse bonding in Aachen

Am 10. November stellt sich Buth & Hermanns den Besuchern der Karrieremesse „bonding“ an der RWTH in Aachen als attraktiver Arbeitgeber vor.

Wir bieten jungen Talenten mit einem Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaft, idealerweise mit den Schwerpunkten Accounting, Audit und Tax, einen vielseitigen und perspektivreichen Einstieg in das Berufsleben als Prüfungs- oder Steuerassistent (w/m/d). Nächste Karriereschritte warten nach dem erfolgreichen Abschluss der Berufsexamen zum Steuerberater und / oder Wirtschaftsprüfer (w/m/d) auf die Mitarbeiter. Die Prüfungsvorbereitungen werden von uns selbstverständlich unterstützt und gefördert.  

Aber auch für interessierte Studierende, die noch nicht kurz vor ihrem Studienabschluss stehen, bieten wir vielfältige Möglichkeiten im Rahmen eines Praktikums oder als Werkstudent (w/m/d), erste Berufserfahrung in dem Bereich der Wirtschaftsprüfung zu sammeln.

Du fühlst dich angesprochen und würdest gerne mehr erfahren? Dann triff uns am 10.11.2022 auf der Absolventenmesse bonding in Aachen am Stand G8 und lerne uns persönlich kennen.  

Webinar des Rheinischen Restrukturierungszirkels zum BGH-Urteil vom 28.6.2022 II ZR 112/21: Neues Konzept oder bleibt alles beim Alten?

Der Rheinische Restrukturierungszirkel ist ein Gesprächskreis der Universitäten Bonn und Köln sowie der Sozietät Flick Gocke Schaumburg und befasst sich in regelmäßigen Abständen mit aktuellen Fragen zur Sanierung und Restrukturierung.

In diesem Format ist unser Partner Michael Hermanns eingeladen, am 20. Oktober 2022 um 12.00 Uhr zu der jüngsten Entscheidung des BGH zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und den zu erwartenden praktischen Auswirkungen des Urteils auf die Sanierungsbranche zu referieren.

Die Veranstaltungen des Rheinischen Restrukturierungszirkels finden derzeit im digitalen Format statt. Eine Anmeldung zu dem Webinar ist unter dem nachstehenden Link möglich.

https://register.gotowebinar.com/register/2790999641735907856

Programm

Energiepreispauschale entlastet Steuerzahler im September

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat die Bundesregierung u.a. auch die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300,00 beschlossen. Diese soll im September 2022 die erhöhte Belastung der Haushalte durch die gestiegenen Energiepreise entlasten.

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben unbeschränkt steuerpflichtige und aktiv erwerbstätige Personen mit

  • Gewinneinkünften (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit)
    oder
  • Einkünften als Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis.

Die Auszahlung an Arbeitnehmer erfolgt durch die Arbeitgeber über die Lohnabrechnungen im September 2022. Die Energiepreispauschale (EPP) ist sozialversicherungsfrei, jedoch steuerpflichtig und wird an die Arbeitnehmer ausgezahlt, die ihr erstes Dienstverhältnis bei ihrem Arbeitgeber haben.

Die Erstattung durch das Finanzamt erfolgt über die Lohnsteueranmeldung für den Monat September bzw. für das 3. Quartal 2022. Um Liquiditätsengpässen vorzubeugen, besteht auch die Möglichkeit, mit der Abgabe der Lohnsteueranmeldung August 2022 die EPP vom Finanzamt vorab zu erhalten.

Selbständige erhalten die EPP hingegen über eine einmalige Senkung ihrer – auf den 10. September 2022 festgesetzten – Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dabei erfolgt die Herabsetzung der Vorauszahlungen verwaltungsintern. Sofern also für den September 2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides bereits Zahlungen an das Finanzamt erfolgt sind, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Selbständige und auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.