BMJ legt eine Checkliste zur Erstellung von Restrukturierungsplänen gem. § 16 StaRUG vor

Mit der Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) zum Jahresbeginn 2021 hat der Gesetzgeber in § 16 die Veröffentlichung einer Checkliste für Restrukturierungspläne durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) verbindlich angekündigt.  

Mit der in der vergangenen Woche vorgelegten Checkliste kommt das BMJ diesem Auftrag nach und stellt eine auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen zugeschnittene Hilfestellung für die Konzipierung und Erstellung von Restrukturierungsplänen nach den §§ 5 ff. StaRUG bereit.

Die Checkliste gibt eine Übersicht über die zu beachtenden Formalien, den zu berücksichtigenden Angaben sowie den beizufügenden Anlagen und enthält Informationen zur Zielsetzung und Verwendung der Checkliste. Diese dienen den adressierten Unternehmen der Vorbereitung und der Orientierung über die vorzubereitenden Schritte.

Das BMJ weist in seinen Allgemeinen Hinweisen darauf hin, dass die vorgelegte Checkliste angesichts der Komplexität und der Vielzahl zu beachtender Aspekte einer Restrukturierung eine fachkundige Beratung in der Regel nicht ersetzen kann.

Die Checkliste kann hier heruntergeladen werden.  

Prognosezeiträume in schwierigen Zeiten

Nach 2 Jahren der Sonderbelastung durch die Corona – Pandemie hat der Überfall der Ukraine durch Russland Unternehmen vor erneute Herausforderungen gestellt. Es besteht eine allgemeine Ungewissheit, wie sich die Weltwirtschaft mit diesen Sonderbelastungen weiter entwickeln wird. Die Veränderungen auf die inländische Wirtschaft sind schwer vorhersehbar. Angesichts dieser Prognoseunsicherheit wird innerhalb der Restrukturierungs- und Insolvenzverwalterbranche die Forderung nach einer erneuten Verkürzung des Prognosehorizonts bei der Feststellung des Insolvenzgrunds „Überschuldung“ gem. §19 Abs. 2 InsO von zwölf auf sechs oder drei Monate erhoben.

Michael Hermanns stellt in seinem aktuellen Beitrag für den INDAT – Report zunächst die verschiedenen Prognosezeiträume nach handels- und insolvenzrechtlichen Regelungen im Rahmen der Fortführungs- bzw. Fortbestehensprognose dar und analysiert in diesem Kontext die aktuelle Situation.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier als Download beziehen:

www.der-indat.de/indat-report

Die Standards IDW ES 9 n. F. und IDW ES 15 – Grundlagen und betriebswirtschaftliche Bestandteile

Unser Partner Michael Hermanns berichtet in seinem Beitrag, der in der aktuellen Ausgabe 06/2022 der NWB Sanieren erscheint, zu den wesentlichen Inhalten der verabschiedeten Entwürfe des überarbeiteten IDW Standards ES9 n. F. sowie des erstmalig ausgearbeiteten Standards ES 15 n.F. Als Mitglied des FAS wirkt Michael Hermanns unmittelbar an der Erstellung und Aktualisierung der IDW – Standards mit und referiert somit aus erster Hand zu den neu gefassten Entwürfen.

Mit dem SanInsFoG hat der Gesetzgeber das Insolvenz- und Sanierungsrechts zum 01. Januar 2021 umfassend reformiert. Insbesondere wurde mit der Einführung des StaRuG das Instrumentarium zur Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen erheblich erweitert. Die Novelle des Sanierungs- und Insolvenzrechts erforderte eine grundlegende Anpassung des bestehenden IDW-Standards S9 zu Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren.  

In seinem neu entwickelten Entwurf zum IDW ES15 „Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) und Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG)“ hingegen befasst sich der FAS u.a. mit den Anforderungen an eine Bescheinigung, nach der die vom Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung nach Auffassung des Gutachters vollständig und schlüssig ist und in wesentlichen Teilen auf zutreffenden Tatsachen beruhen soll.

Der vollständige Beitrag kann unter dem nachstehenden Link eingesehen werden:

https://datenbank.nwb.de/start/showdoi/?doi=TAAAJ-15952&starter=autoren&date=20221227&sig=xAECZaddhTyIzzpwCHX2DRePWmh4y1VN5gJHbov3dJsp9B96U6UGtJeUEhYub22QylRVbsKteNwpfMlREUeN72

Inspirierende Gespräche mit gestandenen Unternehmerinnen auf der Jahrestagung des Verbands deutscher Unternehmerinnen (VdU) in München

Nachdem das Jahrestreffen des Verbands deutscher Unternehmerinnen im Vorjahr pandemiebedingt nur virtuell stattfinden konnten, nutzten die Mitgliederinnen des VdU die Jahresversammlung am 23. und 24.Juni 2022 zum ausgiebigen Netzwerken. Das Jahrestreffen stand unter dem Motto „Mobilität“ und bot den Teilnehmerinnen die lange vermisste Gelegenheit, sich persönlich auszutauschen. Interessante Vorträge zu den Herausforderungen und Chancen der Mobiltätswende und die Nachfolgekonferenz „she succeeds“ bildeten die thematischen Rahmen der Veranstaltung, die mit dem Forschungszentrum Garching der TU München an einem Veranstaltungsort organisiert wurde, der für die Innovationsstärke der deutschen Wissen- und Wirtschaft steht.  

Wir bedanken uns bei den Organisatorinnen für dieses ausgesprochen gelungene Event und freuen uns auf das Jahrestreffen im kommenden Jahr.

Bundestag verabschiedet Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat in der vergangenen Woche weitere Steuererleichterungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen beschlossen. Diese betreffen u.a. die Abgabe von Steuererklärung und Abschreibungen für Unternehmen. Steuerpflichtige, die unmittelbar und wirtschaftlich negativ durch die Corona-Pandemie betroffen sind, sollen so weiter entlastet werden.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder hatten bereits während des Jahres 2020 verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die Maßnahmen helfen nicht nur Unternehmen, sondern auch Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin deutlich spürbar sind, hat der Bundestag jüngst weitere Steuererleichterungen für Bürgerinnen und Bürger verabschiedet.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz umfasst u.a. die folgenden Maßnahmen:

  • längere Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen
  • Gewährung der Homeoffice-Pauschale auch für 2022
  • Steuerfreiheit der Corona-Boni bis 4.500 Euro
  • degressive Abschreibung
  • Verrechnung von Verlusten.

Steuerzahler werden auch in diesem Jahr mehr Zeit erhalten, um ihre Steuererklärungen abzugeben. So müssen Bürgerinnen und Bürger, die ihre Erklärungen selbst erledigen, die 2021-er Erklärungen erst bis Ende Oktober 2022 einreichen. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, hat eine verlängerte Frist bis Ende August 2023.

Die Homeoffice-Pauschale kann auch in 2022 geltend gemacht werden; ein extra Arbeitszimmer benötigt man dafür nicht. Die Höhe beträgt unverändert fünf Euro pro Tag, bis maximal 600 Euro pro Jahr.

Wer in den Bereichen Pflege, Krankenhäuser, Praxen oder im Rettungsdienst arbeitet, erhält oftmals einen Corona-Bonus. Damit von diesem auch möglichst viel bei den Beschäftigten ankommt, bleiben Zahlungen bis zu einer Höhe von 4.500 Euro steuerfrei.

Weiterhin sehen die Beschlüsse vor, die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fuhrparks für ein Jahr zu verlängern, um Unternehmen trotz unsicherer wirtschaftlicher Lage einen Anreiz für Investitionen zu bieten. Darüber hinaus können Unternehmen gegenwärtige Verluste in größerem Umfang als bisher mit Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen, um Vorauszahlungen zu senken und zu viel gezahlte Steuern früher zurückzuerhalten. Eine Verlängerung der erweiterten Verlustrechnung wurde bis Ende 2023 beschlossen.

Programmbedingungen des KfW-Sonderprogramms UBR 2022 – Mittelstand vorgestellt

Am 24. Februar 2022 begann die Russische Föderation ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine und hat damit, neben vielen furchtbaren menschlichen Schicksalen, auch zahlreiche Unternehmen mit wirtschaftlichen Beziehungen in die involvierten Länder berührt. Um Unternehmen, die von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine bzw. hiermit in Zusammenhang stehenden Sanktionen betroffen sind, zu stützen, hat die Bundesregierung unlängst den Aufbau eines Unterstützungspaketes auf Basis des Crisis Framework der Europäischen Kommission angekündigt. Dieses Paket umfasst neben einem KfW-Kreditprogramm Bürgschaftsprogramme, zeitlich befristete Zuschüsse für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise, zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen sowie eine Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen.

Für betroffene mittelständische Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberufler hat die KfW das „KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – Mittelstand“ aufgesetzt. Es ermöglicht antragsberechtigten Unternehmen eine Liquiditätssicherung zu zinsgünstigen Konditionen.

Die Antragsberechtigung setzt mindestens eins der folgenden Kriterien voraus:

  • Umsatzrückgang durch einen weggebrochenen Absatzmarkt in der Ukraine, Belarus und/oder Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe oder Vorprodukte, die unmittelbar oder mittelbar aus den Ländern Ukraine, Belarus oder Russland stammen
  • Schließung von Produktionsstätten in der Ukraine, Belarus oder Russland
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten

Antragsteller müssen mindestens über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von 2 vollständigen Geschäftsjahren verfügen und dürfen einen Gruppenumsatz von 500 Millionen Euro p.a. nicht überschreiten. Neben dem Mittelstandsprogramm hat die KfW ein weiteres Programm aufgesetzt für Unternehmen, deren Gruppenumsatz 500 Millionen Euro p.a. überschreitet; diese können im Rahmen des „KfW-Sonderprogramm UBR 2022 – große Unternehmen“ einen Kreditantrag stellen.

Die Programmbedingungen sind wie folgt festgelegt:

  • Ein maximaler Kreditbetrag in Höhe von 100 Millionen Euro pro Unternehmensgruppe, begrenzt auf maximal 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes gemäß den letzten drei vorliegenden Jahresabschlüssen oder 50 % der Energiekosten in den 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung
  • Laufzeit von mindestens 2 Jahren, maximal bis zu 6 Jahren bei höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • Die KfW gewährt den beantragenden Banken eine Haftungsentlastung von 80% im Mittelstandsprogramm bzw. 70% bei Großunternehmen

Investitionen im Ausland können grundsätzlich gefördert werden, jedoch müssen die gesetzlich geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Standards des Investitionslandes erfüllt werden. Handelt es sich um einen Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch OECD-Hocheinkommensland sind, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die KfW.

Die Sonderprogramme stehen Unternehmen zur Verfügung, die zwar aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten aufweisen, aber dennoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind – also Unternehmen, die zum 31.12.2021 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 waren.

Eine Kombination mit anderen Fördermitteln oder eine Kumulierung von Beihilfen sind möglich, vorausgesetzt, die einschlägigen Kumulierungsvorschriften werden dabei eingehalten. Ausgeschlossen hingegen ist die Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen, die schon durch das „KfW-Sonderprogramm 2020“ gefördert wurden, sofern kein zusätzlicher Liquiditäts- oder Investitionsbedarf besteht. 

Mit dem Sonderprogramm unterstützt die KfW Unternehmen, die sich nach 2 Jahren der Pandemie neuen Sonderbelastungen durch die Ukraine-Krise ausgesetzt sehen, mit frischer Liquidität. Damit gewinnen die betroffenen Unternehmen wertvolle Zeit, ihre Beschaffungs- und/oder Absatzkanäle neu auszurichten.

Endlich erschienen – die neue Auflage unseres Handbuchs „Restrukturierung Sanierung Insolvenz“

Gemeinsam mit dem Autorenteam haben wir lange und intensiv daran gearbeitet, die 5. Auflage unseres Handbuchs mit grundlegenden Aktualisierungen fertigzustellen. Dabei haben wir die Folgen der Corona-Pandemie gespürt und waren uns nicht bewusst, dass eine neu ggf. noch größere Krise droht. Umso größer ist die Freude, dass wir heute die ersten Exemplare erhalten haben und die Neuauflage auch im Handel ab sofort erhältlich ist.

Das Handbuch „Restrukturierung Sanierung Insolvenz“ wurde von unseren Gründungspartnern von Buth & Hermanns, Andrea K. Buth und Michael Hermanns, als Herausgeber erstmals 1998 veröffentlicht und hat sich seither als eines der Standardwerke der Sanierungsbranche in Deutschland etabliert. Die nunmehr vorliegenden 5. Auflage wurde insbesondere hinsichtlich der Regelungen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, erweitert, mit welchem der präventive Restrukturierungsrahmen der EU in nationales Recht umgesetzt und der „Werkzeugkoffer“ in der Unternehmenssanierung um wesentliche Instrumente ergänzt wurde.

Weitere aktuelle Themen sind ebenfalls Gegenstand der Neuauflage:

  • Ansatzpunkte der Unternehmenssanierung aus Sicht der Praxis
  • Erstellung und Beurteilung von Restrukturierungs- / Sanierungs- und Insolvenzplänen
  • Sanierungskonzepte im Lichte des aktualisierten IDW S6
  • Sanierung der leistungs- und finanzwirtschaftlichen Bereiche
  • Möglichkeiten der Restrukturierung nach StaRUG
  • Möglichkeiten der Sanierung nach der Insolvenzordnung
  • Insolvenzgründe nach aktueller Rechtsprechung – prospektiv und retrospektiv
  • Betriebsfortführung in der Insolvenz
  • Vollständige Aktualisierung insolvenzrechtlicher und steuerlicher Aspekte
  • Rechnungslegung in der Insolvenz
  • aktualisierte Praxisfälle
  • Sonderthemen, u.a. zu Investments, M&A und private equity bei Krisenunternehmen

Neben dem Autorenteam gilt ein besonderer Dank Frau Wolfer vom Beck-Verlag mit ihrem engagierten Team und den Mitarbeitern von BUTH & HERMANNS, die ebenfalls mit großem Einsatz zur Fertigstellung des Buches beigetragen haben. 

Das Handbuch ist bestellbar über den Buchhandel oder im Beck-Shop:

Buth / Hermanns
Restrukturierung, Sanierung,

Insolvenz

5. Auflage. 2022.
Rund 1100 Seiten, Leinen
Ca. € 149,-
ISBN 978-3-406-74495-2

http://beck-shop.de/29628490

Neuauflage des WP – Handbuchs „Sanierung und Insolvenz“ des IDW ist jetzt bestellbar

Die WPH Edition „Sanierung und Insolvenz“ gibt dem Leser einen umfassenden Leitfaden zur Rechnungslegung und Beratung in der Unternehmenskrise an die Hand. Aus der beruflichen Praxis heraus befasst sich das Handbuch auch mit den angrenzenden Themen in der Unternehmenskrise wie den Fragen zu Rechnungslegung und steuerlichen Aspekten in der Insolvenz. Auch die zum 01.01.2021 in Kraft getretene Novellierung des Insolvenzrechts mit der Einführung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, ist berücksichtigt worden und wird zu bereits vor StaRUG bestehenden, besonderen Sanierungsverfahren wie dem Schutzschirm- oder dem Insolvenzplanverfahren abgegrenzt.

Unser Partner Michael Hermanns ist seit vielen Jahren im IDW – Fachausschuss „Sanierung & Insolvenz“ tätig und gehört zu den sanierungs- und insolvenzerfahrenen Autoren, die das Handbuch in der 2. Auflage grundlegend überarbeitet und erweitert haben.

Das Handbuch kann über den IDW – Verlag zum Preis von EUR 99,- bestellt werden unter dem nachfolgenden Link:
WPH Edition „Sanierung und Insolvenz“

Verlängerung der Überbrückungshilfe IV bis zum 30.06.2022

Mit der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV soll den von Corona betroffenen Unternehmen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Rückkehr in den normalen Geschäftsbetrieb eröffnet werden. Die Antragsstellung für die verlängerte Überbrückungshilfe IV ist voraussichtlich ab Mitte April möglich und erfolgt – wie bislang auch schon – über prüfende Dritte (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin). Parallel zur Überbrückungshilfe wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige verlängert.

Für viele Unternehmen sind mit dem Beginn der Kriegshandlungen gegen die Ukraine zusätzliche wirtschaftliche Belastungen eingetreten. Das BMWK weist in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass die Unterstützungsmaßnahmen aus der Überbrückungshilfe ausschließlich zur Bewältigung der Einbußen aus der Corona – Pandemie ab einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% verwendet werden dürfen. So hilfreich der Einsatz der Corona – Hilfen in Anbetracht der Russland-Krise auch erscheinen mag: Eine unberechtigte Beantragung führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Rückforderungen der ausgezahlten Gelder und zieht möglicherweise (straf-) rechtlichen Konsequenzen nach sich!

Ankündigung: Die Neuauflage unseres Handbuchs „Restrukturierung Sanierung Insolvenz“ erscheint in fünf Wochen

Unser Handbuch wurde von den Gründungspartnern von Buth & Hermanns, Andrea K. Buth und Michael Hermanns, als Herausgeber erstmals 1998 veröffentlicht und hat sich seither als eines der Standardwerke der Sanierungsbranche in Deutschland etabliert. Im wenigen Wochen wird nunmehr die 5. Auflage erscheinen, die um wesentliche Entwicklungen des Insolvenzrechts erweitert und ergänzt ist. Zu den Aktualisierungen gehören insbesondere die Regelungen des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen. kurz StaRUG, mit welchem der präventive Restrukturierungsrahmen der EU in nationales Recht umgesetzt und der „Werkzeugkoffer“ in der Unternehmenssanierung um wesentliche Instrumente ergänzt wurde. Es wird interessant zu sehen, wie sich die der Restrukturierungsrahmen in der Praxis bewähren wird.

Daneben behandelt das Buch zahlreiche weitere aktuelle Themen:

  • Darstellung der Unternehmenssanierung, insbesondere der leistungswirtschaftlichen Bereiche, unter der Berücksichtigung der Digitalisierung und der sich durch die COVID-19-Pandemie ergebenden Effekte
  • Staatliche Förderprogramme zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
  • Unternehmenssanierung nach Insolvenzplan unter Berücksichtigung des überarbeiteten IDW S2
  • Sanierungskonzepte im Lichte des aktualisierten IDW S6
  • Insolvenzgründe nach aktueller Rechtsprechung – prospektiv und retrospektiv
  • Betriebsfortführung in der Insolvenz
  • Vollständige Aktualisierung insolvenzrechtlicher und steuerlicher Aspekte
  • Rechnungslegung in der Insolvenz sowie
  • aktualisierte Praxisfälle.

Unser besonderer Dank gilt neben dem Autorenteam insbesondere Frau Wolfer vom Beck-Verlag mit ihrem engagierten Team und den Mitarbeitern von Buth & Hermanns, die ebenfalls mit großem Einsatz zur Fertigstellung des Buches beigetragen haben. 

Das Handbuch ist ab sofort bestellbar im Beck-Shop:

Buth / Hermanns
Restrukturierung, Sanierung,

Insolvenz

5. Auflage. 2022.
Rund 1100 Seiten, Leinen
Ca. € 149,-
ISBN 978-3-406-74495-2

Voraussichtlich im April

http://beck-shop.de/29628490