Energiepreispauschale entlastet Steuerzahler im September

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 hat die Bundesregierung u.a. auch die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300,00 beschlossen. Diese soll im September 2022 die erhöhte Belastung der Haushalte durch die gestiegenen Energiepreise entlasten.

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben unbeschränkt steuerpflichtige und aktiv erwerbstätige Personen mit

  • Gewinneinkünften (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit)
    oder
  • Einkünften als Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis.

Die Auszahlung an Arbeitnehmer erfolgt durch die Arbeitgeber über die Lohnabrechnungen im September 2022. Die Energiepreispauschale (EPP) ist sozialversicherungsfrei, jedoch steuerpflichtig und wird an die Arbeitnehmer ausgezahlt, die ihr erstes Dienstverhältnis bei ihrem Arbeitgeber haben.

Die Erstattung durch das Finanzamt erfolgt über die Lohnsteueranmeldung für den Monat September bzw. für das 3. Quartal 2022. Um Liquiditätsengpässen vorzubeugen, besteht auch die Möglichkeit, mit der Abgabe der Lohnsteueranmeldung August 2022 die EPP vom Finanzamt vorab zu erhalten.

Selbständige erhalten die EPP hingegen über eine einmalige Senkung ihrer – auf den 10. September 2022 festgesetzten – Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dabei erfolgt die Herabsetzung der Vorauszahlungen verwaltungsintern. Sofern also für den September 2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides bereits Zahlungen an das Finanzamt erfolgt sind, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Selbständige und auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.