Schutzschirm trotz Zahlungsunfähigkeit – Eine Handlungsoption für Corona-geschädigte Unternehmen?

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (kurz: SanInsFoG) hat der Gesetzgeber zum 01.01.2021 neben der Einführung des präventiven Restrukturierungs­rahmens (StaRUG) und grundlegenden Änderungen der Insolvenzordnung auch eine Erweiterung des CovInsAG mit der Einführung eines Corona-Schutzschirms umgesetzt.  

Damit wird Corona-betroffenen Unternehmen die – zeitlich auf das Jahr 2021 befristete – Möglichkeit eröffnet, über die §§ 270 ff. der InsO alter Fassung in ein Schutzschirmverfahren zu gehen, selbst wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist. Dies war bislang nicht möglich, da die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit eine Eintrittsbarriere für das Verfahren war, das nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit beschritten werden konnte. Damit steht nun den von der Pandemie geschädigten Unternehmen mit nicht zu überwindenden Liquiditätsschwierigkeiten ein Schutzschirmverfahren offen.

Welche Vorteile bietet ein Schutzschirmverfahren gegenüber der klassischen Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren schützt das Unternehmen vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. In einer Situation der extremen Krise verschafft es also in erster Linie Zeit, um dann spätestens nach drei Monaten zur Vorbereitung der Unternehmenssanierung einen Insolvenzplan vorzulegen. Dabei bleibt der Unternehmer verfügungsberechtigt unter Aufsicht eines Sachwalters. Allerdings hat beim Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO als besondere Variante der Eigenverwaltung, die ebenfalls beantragt werden muss, der Schuldner das Recht, den vorläufigen Sachwalter selbst vorzuschlagen, während der Geschäftsbetrieb unverändert fortläuft. Das Ziel eines Schutzschirmverfahrens besteht auch nicht zwingend in der beantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Bis zur Eröffnung kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden, wenn es z.B. gelungen ist, sich innerhalb der maximal drei Monate bis zur Vorlage eines Insolvenzplanes mit den Gläubigern auf ein Sanierungskonzept zu einigen und innerhalb der 3 Monate keine Antragspflicht eingetreten ist.

Im Einzelnen bietet das Schutzschirmverfahren eine Vielzahl von Vorteilen, die eine Unternehmenssanierung erleichtern oder erst ermöglichen:

  • Dreimonatiger Vollstreckungsschutz zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans
  • Anpassung der Personalkapazität zu reduzierten Sozialplankosten
  • Kündigungsschutz bestehender Verträge wie Finanzierungs- oder Mietverträge
  • Entlastung von Personalkosten durch das 3-monatige Insolvenzgeld der Bundesanstalt für Arbeit
  • Liquiditätseffekt durch Vorfinanzierung des Insolvenzgelds

Außerdem kann das Verfahren ohne den „Makel“ der Insolvenz erfolgen und hat somit eine weniger negative Außenwirkung gegenüber den Stakeholdern.

Die Anforderungen an den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen sind klar definiert

Um sicher zu stellen, dass lediglich pandemiegeschädigte Unternehmen Gebrauch von der Sonderregelung machen können, fordert der Gesetzgeber einen entsprechenden Nachweis. Zur Beantragung des Schutzschirmverfahrens muss in einer Ergänzung der Bescheinigung nach § 270b InsO in der bis zum 31. Dezember gültigen Fassung auch die Ursächlichkeit der Pandemie für die Insolvenzreife derart bestätigt werden, dass

  1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 weder zahlungsunfähig noch überschuldet war,
  2. der Schuldner in dem letzten vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und
  3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

Die Bestätigung ist durch einen insolvenzerfahrenen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt) zu erstellen.

Mit diesen Kriterien wird Unternehmen, die vor der Krise wirtschaftlich gesund waren, die Möglichkeit geboten, nach Überwindung der pandemiebedingten Ausfälle ein langfristig solides Geschäftsmodell fortsetzen zu können.

Ausblick: Handlungsoptionen für krisengeschwächte Unternehmen

Zu erwarten ist, dass eine Vielzahl von Unternehmen nachhaltig geschwächt aus der Coronakrise hervorgehen werden. Unternehmen, die nach dem ersten Lockdown noch verhalten optimistisch in die Zukunft schauen konnten, haben nach dem zweiten Lockdown massive Verschlechterungen ihres Geschäftsmodells erlitten. Die Dauer der Krise hat die Belastungsgrenzen vieler Unternehmen überstrapaziert, so dass der nachhaltige Unternehmensbestand gefährdet ist. Hinzu kommt oftmals eine gestiegene Verschuldung und daraus resultierend ein gestiegener Kapitaldienst bei gleichzeitig reduzierter Kreditwürdigkeit für Neufinanzierungen.

Mit anderen Worten: Die Reserven sind verbraucht und der Handlungsspielraum ist massiv eingeschränkt. 

Für diese Unternehmen kann die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung eine interessante Handlungsoption darstellen, um das Unternehmen wieder auf eine langfristig tragfähige Basis zu stellen.

Die möglichen Effekte und die Anwendungsfähigkeit sind jeweils anhand des Einzelfalls zu prüfen und auch die Umsetzung eines Insolvenzplanverfahrens alter Fassung ist komplex. Ein Beratungsgespräch mit einem fachkundigen Anwalt oder Wirtschaftsprüfer kann aber dazu beitragen, auch in einer derzeit schlechten Unternehmenslage wieder neue Perspektiven aufzuzeigen. Auf diesem Weg können bei Unternehmen mit einem langfristig tragfähigen Geschäftsmodell sowohl vor als auch nach der Pandemie und noch ausreichender Insolvenzmasse aufgrund der damit verbundenen Handlungsoptionen Arbeitsplätze und Vermögenswerte – auch für die Gläubiger – zumindest teilweise erhalten werden. Grundsätzlich gilt, je früher die Antragstellung erfolgt, desto besser sind die Aussichten für eine weitreichende finanz- und leistungswirtschaftliche Sanierung. Nach Abschluss des Schutzschirmverfahrens in Eigenverwaltung mit verfahrensbeendendem Insolvenzplan kann das Unternehmen entschuldet und grundlegend neu aufgestellt wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen. Hingegen ist der volkswirtschaftliche Schaden durch das Aus von jenseits der Pandemie überlebensfähigen Unternehmen aufgrund der Vernichtung von Arbeitsplätzen und dem damit einhergehendem Kaufkraftverlust sowie von Steuerausfällen und Steuerminderein­nahmen erheblich.

Bedingungen der Überbrückungshilfe III nachgebessert

Zusammen mit dem Dezember-Lockdown vom 13. Dezember 2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium zusätzliche Hilfsmaßnahmen angekündigt und ein Paket zur Überbrückungshilfe III geschnürt. Die Regelungen November- und Dezemberhilfe, welche schwerpunktmäßig für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe zur Anwendung kommen, können für die vom Dezember-Lockdown betroffenen Unternehmen nicht oder nur im geringen Umfang genutzt werden.

In jüngster Zeit mehrten sich aber kritische Stimmen, dass die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III zu restriktiv ausgelegt wurden und zudem auch zu kompliziert in der Anwendung sind. Mit der nun beschlossenen Anpassung der Überbrückungshilfe III wird die Unterstützungswirkung für betroffene Unternehmen erheblich gesteigert und auch der Adressatenkreis des Programms angemessen erweitert. Weitere Kritik besteht an der schleppenden Auszahlung der Unterstützungen.

Um diesen Kritikpunkten zu entsprechen, wurden die Programmbedingungen nun angepasst.

Anpassungen der Überbrückungshilfe III erweitern den Kreis der Anspruchsberechtigten

Die Nachbesserungen an den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III greifen die Kritikpunkte auf und lassen eine Vereinfachung der Beantragung erwarten.

Die wesentlichen Anpassungen im Überblick:

  • Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 ab.
  • Die Antragsberechtigung knüpft zukünftig an einen Umsatzrückgang von mind. 30% an. Der relevante Referenzmonat bezieht sich immer auf das Jahr 2019.
  • Die Höhe der monatlichen Fixkostenzuschüsse orientiert sich weiterhin an der Höhe des jeweiligen Umsatzrückgangs.
    • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
    • – bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und 
    • – bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
  • Die Antragsberechtigung wird auf Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von EUR 750 Mio. ausgedehnt (zuvor EUR 500 Mio.)
  • Die maximale Höhe der monatlichen Fixkostenzuschüsse wird auf EUR 1, Mio. angehoben bis zur beihilferechtlichen Obergrenze von EUR 4 Mio. Gleichzeitig werden auch die monatlichen Abschlagzahlungen auf einen Maximalbetrag von TEUR 100 angehoben.
  • Investitionen in die Digitalisierung werden in den Katalog der förderfähigen Kosten aufgenommen. Kostenerstattungen erfolgen bis zu einer Höhe von TEUR 20 / Monat für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.

Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden zusätzliche Regelungen eingeführt

Da der Einzelhandel durch die Schließungsanordnungen im umsatzstarken Monat Dezember in besonderer Weise beeinträchtigt wurde, wurde eine zusätzliche Erleichterungen eingeführt. Danach können Einzelhändler unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf verderbliche oder saisonale Waren zu 100 Prozent bei den Fixkosten berücksichtigen.

Um Missbrauch auszuschließen gilt – über die Beihilfekriterien hinaus – als Antragsvoraussetzung, dass das beantragende Unternehmen in 2019 aus der regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist.

Ausblick

Mit der Überbrückungshilfe III und der angekündigten Nachbesserung hat die Bundesregierung ein wirksames Unterstützungsinstrument geschaffen, das vielen betroffenen Unternehmen hilft, die derzeitige Sondersituation zu überstehen.

Dringend erforderlich ist nun, möglichst schnell die Beantragung zu ermöglichen, damit die Hilfsgelder zeitnah zur Deckung der laufenden Kosten an die anspruchsberechtigten Unternehmen ausgezahlt werden können. Diese Hoffnung könnte sich jedoch als zu optimistisch erweisen: In einem Gespräch mit der Rheinischen Post (RP vom 23.01.2021) drückte der NRW-Wirtschaftsminister Prof. Dr. Pinkwart seine Unzufriedenheit darüber aus, dass die „kompletten Anträge wohl erst im März gestellt werden können“. Über den weiteren Fortgang werden wir Sie informieren.

Bis dahin wurde aber zumindest die Obergrenze der Abschlagzahlung von TEUR 50 auf TEUR 100 pro Monat erhöht. Auf die Beantragung können sich Unternehmen, die in den Monaten November und Dezember Umsatzeinbußen erlitten haben und bei der November- und Dezemberhilfe „durchs Raster“ gefallen sind, bereits jetzt vorbereiten und die notwendigen Daten zu Umsatz- und Fixkostenentwicklung des Antrags- und des Referenzmonats zusammenstellen.   

Verbesserungen der Corona Hilfen für Unternehmen geplant

In den Monaten des Lockdowns mehren sich die kritischen Stimmen zu den zugesagten Hilfen des Bundes für pandemie-betroffene Unternehmen. Vielfach wird kritisiert, dass die zugesagten Unterstützungsgelder viel zu spät bei den berechtigten Unternehmen eingehen. Auch die komplizierten Antragsvoraussetzungen stehen zunehmend in der Kritik, die einzelne Unternehmen „durchs Raster“ fallen lassen.

Viele der betroffenen Unternehmen sehen sich akut in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und mahnen die Auszahlung der zugesagten Hilfsmaßnahmen an. Nach Informationen des Handelsblatts und des Spiegels vom 17.01.2021 plant das Bundeswirtschaftsministerium daher deutliche Vereinfachungen bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III sowie Verbesserungen des Leistungsumfangs.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April beschlossen

Der Bundesrat hat bereits reagiert und in einem einstimmigen Beschluss vom 18.01.2021 die Bundesregierung aufgefordert, die bis 31. Januar 2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nochmals zu verlängern. Zielsetzung ist, Unternehmen, die mit einer grundsätzlich soliden Substanz unverschuldet durch den Lockdown in Bedrängnis geraten sind, zusätzliche Zeit zur Erlangung der Hilfsmittel zu verschaffen.

Link zum Beschluss der Bundesregierung.

Aktuell ist die Insolvenzantragspflicht  sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit wie auch der Überschuldung unter bestimmten Rahmenbedingungen bis zum 31.01.2021 ausgesetzt. Dies gilt aber nur für Unternehmen, die in Folge der pandemie-bedingten Einschränkungen insolvenzbedroht sind und zudem berechtigte Aussichten auf die Erlangung der Hilfsmittel haben.

Neben der geforderten Verlängerung der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht hat auch das Bundeswirtschaftsministerium nach Berichten des Spiegel-Magazins und des Handelsblatt Anpassungen der Überbrückungshilfe III angekündigt, mit denen der Zugang zu den Hilfsmitteln erleichtert und der Adressatenkreis erweitert würde: 

Geplante Nachbesserungen in den Antragsbedingungen der Überbrückungshilfe III

  • Danach sollen Unternehmen für den Erhalt der Überbrückungshilfe III nur noch einen erlittenen Umsatzrückgang von mind. 30% im antragsberechtigten Monat nachzuweisen haben.
  • Auch soll die Differenzierung zwischen „von Schließung betroffenen Unternehmen“ und „sonstigen Unternehmen“ bei der Prüfung der Antragsberechtigung entfallen, mit der die betroffenen Unternehmen in unterschiedliche Gruppen („allgemeine Pandemie-betroffene, November-Lockdown gem. Bund-Länder Beschluss vom 28.10.2020 und vom 13.12.2020) unterteilt wurden.
  • Weiterhin wird die Anhebung der monatliche Obergrenzen von TEUR 200 auf EUR 1 Mio. bzw. von TEUR 500 auf EUR 1,5 Mio. für die im Dezember unmittelbar von Schließung betroffenen Unternehmen diskutiert.
  • Auch soll der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen ausgedehnt werden bis zu einem Jahresumsatz von maximal EUR 750 Mio. (aktuell EUR 500 Mio.).

Entschlackung der Corona-Hilfsmaßnahmen

Mit der beantragten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht möchte der Bundesrat -berechtigterweise- diejenigen Unternehmen vor der Insolvenz schützen, die durch die Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, obwohl sie berechtigte Ansprüche auf die Unterstützungsleistungen des Bundes haben. Allerdings haben sich den letzten Monaten auch kritische Stimmen gehäuft, die eine steigende Anzahl sogenannter Zombie-Unternehmen in Folge der fortgesetzten Aufhebung der Insolvenzantragspflicht befürchten.

Daher hat der Gesetzgeber bereits in der letzten Verlängerung bis zum 31.01.2021 dahingehend eingeschränkt, dass nur diejenigen Unternehmen von der Sonderregelung Gebrauch machen dürfen, die nachweislich durch die Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind und zudem berechtigte Rettungsaussichten durch die beantragten, aber noch nicht ausgezahlten Mittel der November- und Dezemberhilfe haben. Für die erneute Verlängerung ist vermutlich eine ähnliche Regelung zu erwarten.

Auch die angekündigte Vereinfachung und Erweiterung der Programmregeln ist ein weiterer Baustein, betroffenen Unternehmen Transparenz zu verschaffen, so dass die Hilfsmaßnahmen einfacher beantragt und schneller als bislang zur Auszahlung gelangen können.

Was bleibt: Geschäftsführer von insolvenzgefährdeten Unternehmen sollten sich – schon aus Haftungsgründen – zeitnah Klarheit verschaffen über die Ursachen der Schieflage und die Rettungsaussichten ihres Unternehmen; gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Berater.